25.07.2006
Neues Schiedsrecht: Österreich wird „international“
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Der Streit um Klimt-Bilder zwischen der Republik Österreich und Erben der Familie Bloch-Bauer hat erstmals ein für Unternehmer wichtiges Rechtsinstrument in den Blickpunkt einer breiten Öffentlichkeit gerückt: das Schiedsgericht. Seit 1. Juli gilt nun ein neues Schiedsrecht in Österreich, das eine überfällige Anpassung an internationale "Spielregeln" bringt. Gleichzeitig geht es um internationale Reputation: das neue Gesetz soll Österreich als Austragungsort internationaler Schiedsverfahren interessanter machen. Von Klaus Oblin
Die Vorteile eines Schiedsgerichts liegen auf der Hand: Die Art des Verfahrens kann von den Streitparteien mitbestimmt werden (z.B. angewendetes Recht, Schiedsort, Richterbestellung, Verfahrenssprache, Geheimhaltung) und der Konflikt wird rasch entschieden, da ein Schiedsspruch meist als endgültig anerkannt und durch internationale Abkommen auch effektiv vollstreckt wird. Damit bleiben die Kosten für die Kontrahenten überschaubar.
Als Vorlage diente das UNCITRAL-Modellgesetz, das die Vereinten Nationen im Jahr 1985 als unverbindliche Empfehlung für Handelsschiedsverfahren geschaffen haben. Es hat das Schiedsrecht in mittlerweile mehr als 30 Ländern geprägt. Das österreichische Gesetz ist allerdings viel weiter gefasst und reicht bis in den Konsumentenschutz und das Arbeitsrecht hinein. Die wichtigsten Änderungen des Schiedsrechts-Änderungsgesetzes (SchiedsRÄG 2006) im Überblick:
Schiedsort
Die Parteien können einen beliebigen Ort als Sitz des Schiedsgerichts wählen. Liegt der Schiedsort in Österreich, so wird österreichisches (Schieds-)Verfahrensrecht angewendet. Verhandlungen können aber auch außerhalb des Schiedsorts abgehalten werden.
Schiedsvereinbarung
Grundsätzlich sind alle vermögensrechtlichen Ansprüche schiedsfähig. Bei nicht vermögensrechtlichen Ansprüchen kommt es darauf an, ob die Parteien über den Streitgegenstand prinzipiell einen Vergleich abschließen können, oder nicht. Für Familien- und (die meisten) bestandrechtlichen Ansprüche sind Schiedsverfahren nicht möglich. Nicht geklärt hat der Gesetzgeber, ob bzw. welche gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen (z.B. Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen) schiedsfähig sind.
Formvorschriften
Eine Schiedsvereinbarung kann sowohl in einem von den Parteien gemeinsam unterzeichneten Schriftstück als auch in gewechselten "Schreiben, Telefaxe, E-Mails oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung" enthalten sein. Entscheidend ist nur, dass sie einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen. Der Einfachheit halber genügt es auch, wenn ein Vertrag auf ein separates Schriftstück mit entsprechender Schiedsvereinbarung verweist. Klar gestellt ist mittlerweile, dass Schiedsvereinbarungen grundsätzlich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern gültig sind. Besondere Bedeutung für die Praxis hat jene Regelung, wonach formale Mängel in einer Schiedsvereinbarung unberücksichtigt bleiben, falls diese bis zum entscheidenden Abschnitt des Verfahrens ("Hauptsache") nicht "gerügt" werden.
Geändert wurde auch das österreichische Unikum der "schriftlichen Spezialvollmacht". Diese war bisher für Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte nötig, um Schiedsvereinbarungen abschließen zu können. Im Zweifel wird nun auch die Handlungsvollmacht selbst anerkannt. Entsprechend angepasst wird das Handelsrechtsänderungsgesetz, das mit 1. Jänner 2007 in Kraft tritt.
Zuständigkeit
Neu eingeführt wurde eine echte "Schiedshängigkeit": bei entsprechender Vereinbarung ist die Anrufung ordentlicher Gerichte ausgeschlossen, eingebrachte Klagen werden zurückgewiesen. Der ordentliche Rechtsweg wird nur dann "freigegeben", wenn im Schiedsverfahren die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts zu Beginn eingewendet wurde und eine Entscheidung darüber zu lange dauern würde. Schiedsgerichte können sich außerdem selbst für un- bzw. zuständig erklären. Wird eine Klage vom staatlichen Gericht oder Schiedsgericht wegen Unzuständigkeit rechtskräftig zurückgewiesen, gilt die neue Klage beim zuständigen Gericht als Fortsetzung des bisherigen Verfahrens. Damit wird eine allfällige Verjährung des Anspruchs verhindert. Voraussetzung ist jedoch, dass die Klage unverzüglich erhoben wird.
Hier gibt es allerdings eine rechtliche Unschärfe: Klagen vor einem unzuständigen österreichischen Gericht unterbrechen die Verjährung nur dann, wenn anschließend vor dem zuständigen Schiedsgericht im In- oder Ausland unverzüglich Klage erhoben wird, nicht jedoch, wenn vor einem ausländischen staatlichen Gericht zu klagen ist.
Schiedsverfahren
Als wichtigste Verfahrensprinzipien sind die faire Behandlung der Parteien und das rechtliche Gehör festgeschrieben; dazu kommt noch das Recht der Parteien, sich durch Bevollmächtigte ihrer Wahl vertreten zu lassen. Die Anforderungen an die Schiedsklage entsprechen dabei jenen der Klage vor ordentlichen Gerichten.
Das Schiedsgericht ist berechtigt, über eine Beweisaufnahme zu entscheiden, Sachverständige zu bestellen und die Parteien aufzufordern, diese zu unterstützen. Darüber hinaus können Parteien einen Sachverständigen - wie einen Schiedsrichter - ablehnen. Entscheidungen darüber sind nicht anfechtbar. Nach wie vor besteht die Möglichkeit zum Abschluss eines Schiedsvergleichs.
"Einstweilige Verfügungen"
Auch Schiedsgerichte können nun vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, falls sonst die Durchsetzung des Anspruchs vereitelt oder erschwert würde. Diese Verfügungen müssen von den staatlichen Gerichten vollzogen werden. Sollte die beantragte Maßnahme dem österreichischen Recht unbekannt sein, so ist eine Umdeutung bzw. Umformulierung vorgesehen. Natürlich können die Parteien ungeachtet dessen bei ordentlichen Gerichten die Erlassung von Verfügungen beantragen.
Anfechtung
Neu formuliert wurden die Gründe für eine (mittels Anfechtungsklage beantragte) Aufhebung des Schiedsspruchs: dazu zählen etwa eine fehlende Schiedsvereinbarung, das Überschreiten der Befugnisse des Schiedsgerichts, die fehlende Zuständigkeit, der Verstoß gegen das rechtliche Gehör oder Fehler bei der Konstituierung des Schiedsgerichts sowie nun ausdrücklich auch grundsätzliche Verstöße gegen das österreichische Verfahrensrecht.
(7-8/06)
Adressat
www.oblin.at

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