28.10.2005
Ab zum Schiedsgericht!
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Spät, aber doch wird ein für die heimische Wirtschaft immer wichtiger werdendes Rechtsinstrument gründlich überarbeitet - das Schiedsrecht. Die entsprechende Novelle soll den österreichischen Unternehmen mehr (Rechts-)Sicherheit bieten und gleichzeitig unser Land als Standort für internationale Verfahren attraktiver machen. Dazu wird das geltende Schiedsrecht an das - bereits in vielen Ländern umgesetzte - UN-Modellgesetz angepasst, das einen Rahmen für solche Verfahren vorgibt.
Von Klaus Oblin
Foto beigestellt
Schiedsgerichte als Alternativen zu ordentlichen Zivilgerichten haben eine lange Tradition. Mittlerweile enthalten rund 90 Prozent aller grenzüberschreitenden Wirtschaftsverträge Schiedsklauseln; bereits daran zeigt sich die zunehmende Bedeutung von Schiedsverfahren. In den Schiedsklauseln legen die Vertragspartner fest, wie sie im Streitfall ihren Konflikt regeln beziehungsweise beilegen wollen. Staatliche Gerichte können in einem solchen Fall nicht angerufen werden.
Vorteile
Für Unternehmen sind Schiedsverfahren vor allem deshalb attraktiv, weil der jeweilige Rechtsstreit auf "neutralem Boden" ausgetragen wird; keine der beteiligten Parteien möchte sich der "fremden" Gerichtsbarkeit der anderen Partei unterwerfen. Außerdem kann der Konflikt rasch erledigt werden, weil Schiedssprüche zumeist endgültig und die Berufungsmöglichkeiten dagegen stark eingeschränkt sind. Das reduziert auch die Kosten. Außerdem wird die Vollstreckung des Urteils durch internationale Abkommen wesentlich erleichtert; die Vollstreckung obliegt jedoch den ordentlichen Gerichten.
Vorteilhaft ist auch die Möglichkeit einer flexiblen Verfahrensgestaltung: so können etwa sachkundige Schiedsrichter, das anzuwendende Recht, der Schiedsort und die Verfahrenssprache von den Parteien frei gewählt bzw. vereinbart werden. Sollte es im Streit um brisante Details gehen, so wird das Verfahren unter strengster Geheimhaltung abgewickelt.
Internationale Streitabwicklung
Der internationale Charakter von Schiedsverfahren bringt es auch mit sich, dass häufig von den Schiedsrichtern prozessuale Instrumente zugelassen und angewendet werden, die aus "fremden" Rechtskreisen stammen, wie z.B. Kreuzverhöre nach angelsächsischem Vorbild ("Cross-Examinations"), schriftliche Zeugenaussagen ( "Witness-Statements") oder außerprozessuale Zeugenbefragungen durch Parteivertreter ("Depositions"). Beweisdokumente werden - soweit erforderlich - in die Verfahrenssprache übersetzt; Dolmetscher unterstützen gegebenenfalls bei der Einvernahme von Zeugen.
Institution oder "Ad-Hoc"?
Je nach Vereinbarung kann das Schiedsgericht aus einem Einzelschiedsrichter oder einem Tribunal mit zwei parteiernannten und einem vorsitzenden Schiedsrichter bestehen. Außerdem müssen die Vertragspartner fixieren, welche Art der Schiedsgerichtsbarkeit angewendet werden soll.
Bei der so genannten "Ad-Hoc"-Schiedsgerichtsbarkeit regeln die Streitparteien den Verfahrensablauf zur Gänze selbst. Daher sollten möglichst viele Details des Verfahrens bereits vorab geregelt werden. Hier stehen den Parteien die "UNCITRAL-Rules für internationale Schiedsverfahren" zur Verfügung. Jedenfalls sollten die Parteien(vertreter) bereits über Erfahrung in der Organisation solcher Schiedsverfahren verfügen.
Bei "institutionellen" Schiedsgerichtsverfahren stehen Infrastruktur (Administration) und auch fixe Regeln zur Streitbeilegung (Verfahrensregeln, Verfahrenskosten, Schiedsrichterhonorare) zur Verfügung. Die oben erwähnten Wahlmöglichkeiten (anzuwendendes Recht, Schiedsort, Verfahrenssprache) bleiben freilich erhalten. Einige Institutionen bieten als Service auch Namenslisten an, aus denen die Parteien "ihren" Schiedsrichter ernennen können. Praktisch ist die logistische Unterstützung durch die Institution. So kümmert sich das Sekretariat um die Zustellung der Klage, die fristgerechte Bestellung der Schiedsrichter, die Abwicklung finanzieller Angelegenheiten und um die Einhaltung der formellen Regeln etwa bei der Verkündung des Schiedsspruchs. Zu den bekanntesten Schiedsgerichten zählen der Internationale Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer in Paris oder das Internationale Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich in Wien. Die Vorteile gegenüber der Ad-Hoc-Schiedsgerichtsbarkeit sind klar: Die eingespielte Organisation und vorgegebene Verfahrensregeln entlasten Schiedsrichter und Parteien und können vermeidbare Verzögerungen verhindern. Nicht zuletzt sind auch die Kosten durch fixe Tarife (Schiedsrichter und Verwaltung) im Vorhinein besser kalkulierbar.
Verhalten im Konfliktfall
Im Konfliktfall sollte ein Unternehmen bzw. dessen Rechtsabteilung dennoch Kontakt mit einem externen Rechtsberater beziehungsweise Rechtsanwalt aufnehmen, der über schiedsrechtliche Erfahrung verfügt. Mit ihm kann dann die am besten geeignete Vorgehensweise festgelegt werden. Der Rechtsanwalt kümmert sich um die Vorbereitung des Prozesses (auch um allfällige Anträge zur Beweissicherung und Erlassung einstweiliger Verfügungen) und die Aufklärung sowie rechtliche Analyse des Sachverhalts. Er vertritt die Interessen des Mandanten im Verfahren und kann auch (direkt mit der "Gegenseite") Verhandlungen über eine außergerichtliche Lösung des Konflikts führen.
Zu beachten ist, dass - mangels Schiedsfähigkeit bestimmter Streitfälle - manchmal (parallel geführte) Verfahren vor ordentlichen Gerichten notwendig sind.
Schiedsrecht neu
Die Novelle des österreichischen Schiedsrechts bringt bedeutsame Änderungen für die heimischen Unternehmen mit sich. Der Entwurf sieht ein einheitliches Gesetz für Handelschiedsverfahren und sonstige nationale und internationale Schiedsverfahren vor. Grundsätzlich sollen alle vermögensrechtlichen Ansprüche, die vor ordentliche Gerichte gehören, Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein können. Ausgenommen sind beispielsweise familienrechtliche Ansprüche. Für Konsumenten und arbeitsrechtliche Konflikte mit Mitarbeitern gelten außerdem Sonderbestimmungen, die den Rechtsschutz dieser Gruppen garantieren sollen.
Bei der Form der Schiedsvereinbarung lehnt sich der Entwurf weitgehend an das UN-Modellgesetz an: Eine Schiedsvereinbarung kann sowohl in einem von den Parteien gemeinsam unterzeichneten Schriftstück als auch in gewechselten Schriftstücken enthalten sein. Die Form der Kommunikation soll dabei nicht auf Papier beschränkt sein. Jede Form der Nachrichtenübermittlung ist zugelassen, soweit sie einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellt.
Auch die Fragen der Zuständigkeit und der Anrufung des Gerichts oder Schiedsgerichts werden teilweise neu geregelt. Wird eine Klage wegen Unzuständigkeit des Gerichts oder Schiedsgerichts rechtskräftig zurückgewiesen, soll bei unverzüglich vor dem zuständigen (Schieds-)Gericht eingebrachter Klage der Anspruch nicht verjähren. Die neue Klage gilt vielmehr als Fortsetzung des bisherigen (schieds-) gerichtlichen Verfahrens.
Anfechtung
Für die Anfechtung von Schiedssprüchen ist ein dreistufiger Instanzenzug vorgesehen. Ein Schiedsspruch kann innerhalb von drei Monaten - je nach Zuständigkeit - beim Handels- oder Arbeits- und Sozialgericht Wien bekämpft werden. Als Aufhebungsgründe gelten grundlegende Verfahrensmängel, eine unwirksame Schiedsvereinbarung oder mangelnde Schiedsfähigkeit des Rechtsstreits. Inhaltlich wird ein Schiedsspruch nur daraufhin überprüft, ob er gegen die Grundwerte der österreichischen Rechtsordnung verstößt. Die Entscheidung über die Aufhebung eines Schiedsspruchs kann mittels Rekurs beim Oberlandesgericht Wien und - in weiterer Folge - beim Obersten Gerichtshof bekämpft werden.
(11/05)
Experte im Schiedsrecht und als Schiedsrichter und Parteienvertreter u.a. in Schiedsverfahren nach den Regeln der Internationalen Handelskammer (ICC) und des Internationalen Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer Österreich tätig.
Tel. 01/505 37 05-0
Adressat
www.oblin.at

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